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Inhaltsverzeichnis November 2004:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:Verbraucherrecht0190-Verbindungen: Telefonnetzbetreiber muss nach einer Stunde abschaltenWer Telefonkommunikationsdienstleistungen erbringt, muss sicherstellen, dass Telefonverbindungen zu 0190-Service-Nummern nach einer Stunde abgeschaltet werden. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. eine Klage der Telekom gegen einen Anschlussnehmer auf Zahlung von über 5.000 EUR für drei Verbindungen zu 0190-Nummern abgewiesen. Eine Verbindung hatte rund 50 Stunden gedauert. Fest stand, dass die Verbindungsherstellung durch den Anschlussnehmer erfolgt war. Die Telekom hatte geltend gemacht, dass sie ohne vertragliche Beziehungen zu den Anbietern der 0190-Service-Nummern (Dienstebetreibern) keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten aus aufgebauten Verbindungen nehmen könne. Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines solchen Telefon-Providers sei nicht möglich. Das OLG sprach der Telekom jedoch lediglich das Nutzungsentgelt für eine Stunde (115,77 EUR) zu. Dem Anschlussnehmer stehe ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zu. Hiermit könne er gegen die Forderung aufrechnen. Die Telekom müsse Kosten für Kunden aus der Nutzung von 0190-Diensten dadurch vermeiden, dass die Verbindungen nach einer Stunde unterbrochen werden. Hinweis: Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstenummern ist die Pflicht zur Trennung der Verbindung mittlerweile gesetzlich verankert worden. Nach der OLG-Entscheidung gilt sie auch schon vor In-Kraft-Treten des Gesetzes (OLG Frankfurt a.M., 3 U 13/03). Gehörschaden: Kein Schadenersatzanspruch bei Theaterbesuch mit "Knalleffekt"Die Betätigung einer Schreckschusspistole während einer Theateraufführung führt nicht zur Haftung des Theaters für Gehörschäden eines besonders empfindlichen Besuchers. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Manns, der unter einem chronischen Tinnitus litt. Während einer Aufführung im Theater wurde auf der Bühne ein Schuss abgegeben, der am Sitzplatz des Klägers 129 dB laut war. Der Mann verlangte Schadenersatz, weil sich seine Tinnitus-Beschwerden nach der Theateraufführung dramatisch verschlimmert hätten. Das OLG wies seine Klage jedoch ab. Die Abgabe des Schusses in der Theateraufführung sei nicht fahrlässig gewesen. Zwar sei Impulslärm in Form eines Schusses besonders geeignet, Gehörschäden herbeizuführen. Der Eintritt eines solchen Schadens sei nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens aber außerordentlich unwahrscheinlich gewesen. Von über 23.000 Besuchern der Aufführung habe allein der Kläger über eine Gehörschädigung geklagt. Der Einsatz von Schreckschusspistolen sei in der Theaterlandschaft alltäglich. Es verstehe sich auch von selbst, dass es im Theater nicht immer leise zugehe. Jeder Theaterbesucher wisse vielmehr, dass er mit dem sprichwörtlichen "Knalleffekt" zu rechnen habe. Er könne nicht erwarten, dass ein Regisseur allein deshalb auf solche Effekte verzichte, weil sich ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum befinden könnte. Unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit und der Unterhaltungserwartungen des Publikums könne diese Übung nicht als Unsitte, Nachlässigkeit oder Schlamperei angesehen werden. Der vorgeschädigte, überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen und müsse die Folgen selbst tragen (OLG Frankfurt a.M., 1 U 254/03). Honorarklage: Zahnärzte können am Gericht des Praxissitzes klagenDer Praxissitz des Zahnarzts ist besonderer Gerichtsstand bei Honorarklagen gegen Patienten. Dies entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und löste damit eine ständige Streitfrage. Bislang war nämlich umstritten, ob Zahnärzte ihre Honorarklagen nur am allgemeinen Gerichtsstand des Patientenwohnsitzes geltend machen durften oder ob sie sich auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts berufen konnten. Letzteres wurde meist verneint. Folge war, dass der Zahnarzt oder seine Mitarbeiter bei Partei- bzw. Zeugenvernehmungen zum auswärtigen Gericht anreisen mussten, wenn Praxis- und Patientenwohnsitz auseinander fielen. Die Entscheidung des OLG ist für Zahnärzte erfreulich, denn sie erspart ihnen Zeit und Geld (OLG Düsseldorf, 8 U 110/03). Baumarkt: Heimwerker kann nach Einbau von Mangelware Beseitigung der Mängel verlangenWer in einem Baumarkt mangelhafte Bodenfliesen kauft und einbaut, kann vom Verkäufer Ersatz für den Austausch einschließlich aller Verlege- und Montagearbeiten verlangen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Heimwerkers, der in einem Baumarkt Bodenfliesen gekauft und in seinem Haus verlegt hatte. Kurz nach dem Einbau traten Abplatzungen an der Oberfläche der Fliesen auf. Ursache dafür waren Hohlstellen durch so genannte Fehlpressungen, die beim Herabfallen von Gegenständen (Tassen, Löffel u.a.) zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führen. Die Fliesen waren daher zur Verlegung im Küchen- und Eingangsbereich nicht geeignet. Der Heimwerker verlangte vom Verkäufer Beseitigung der Mängel. Mit dieser Forderung hatte er vor dem OLG Erfolg. Das Gericht führte aus, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch gegeben seien. Die Bodenfliesen seien mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hätten. Der Heimwerker könne daher Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen. Der Einwand des Baumarkts, die verlangte Nachbesserung sei wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwands nicht zumutbar, blieb ohne Erfolg. Die den Kaufpreis vermutlich um ein Vielfaches übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die mit der Beseitigung der mangelhaften Bodenfliesen entstünden, würden zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers gehören und müssten von ihm getragen werden. Zu diesen Aufwendungen würden auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen zählen (OLG Karlsruhe, 12 U 144/04). Krankenkassenfusion: Nach Beitragserhöhung besteht ein SonderkündigungsrechtEin Versicherter hat ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner Krankenkasse, wenn diese im Zuge einer Fusion mit anderen Krankenkassen die Beiträge erhöht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden und die Krankenkasse verpflichtet, dem Versicherten die Kündigung zu bestätigen, um ihm so die Wahl einer anderen Krankenkasse zu ermöglichen. Geschehen war Folgendes: Eine Betriebskrankenkasse mit günstigem Beitragssatz hatte sich mit einer Betriebskrankenkasse mit höherem Beitragssatz vereinigt. Für die neu entstandene Kasse wurde ein höherer Beitragssatz festgesetzt. Der Versicherte kündigte seine Mitgliedschaft außerordentlich unter Berufung auf sein bei Beitragssatzerhöhungen gesetzlich gewährleistetes Sonderkündigungsrecht. Die Betriebskrankenkasse hielt dem entgegen, durch die Fusion seien die bisherigen Kassen erloschen. Die neu entstandene Krankenkasse habe die Beiträge nicht erhöht, sondern erstmals festgesetzt. Deshalb gebe es kein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung. Das LSG sah das jedoch nicht so. Es war der Meinung, es könne nicht zu Lasten des Versicherten gehen, wenn die Beitragserhöhung im Rahmen einer Fusion erfolge. Zwar entstehe bei der Fusion eine neue Krankenkasse. Im Wege der Rechtsnachfolge gehe die Mitgliedschaft der Versicherten bei den früheren Kassen jedoch in der bisherigen Ausgestaltung, d.h. auch mit dem bisherigen Beitragssatz auf die neue Kasse über. Sei der Beitrag bei der neuen Kasse höher, so sei das aus Sicht des Mitglieds eine Beitragserhöhung, die ihn zur Sonderkündigung berechtige. Der Versicherte müsse auch nicht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten, weil die Gefahr bestehe, dass sein Sonderkündigungsrecht endgültig vereitelt werde. Es sei daher unerheblich, ob der Versicherte nur einen geringen Schaden habe, wenn er zunächst die höheren Beiträge zahlt (LSG Rheinland-Pfalz, 5 ER 49/04 KR). Schulrecht: Schüler kann auf andere Schule verwiesen werdenEine gravierende schulische Konfliktsituation eines Schülers kann es unter pädagogischen Aspekten gebieten, ihn einer anderen Schule zuzuweisen. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Schülerin, die nach Angaben der Schule ständig in Auseinandersetzungen mit Mitschülern verwickelt war. Ihre Eltern seien häufig in der Schule erschienen, wobei es auch zu Beschimpfungen der betroffenen Mitschüler gekommen sei. Nach einem erneuten Konflikt betrat die Mutter den Schulbereich, wo sie eine Gruppe Schüler beleidigt und verprügelt haben soll. Zudem soll sie einer Lehrerin ins Gesicht geschlagen haben. Um zukünftig eine weitere erhebliche Störung des Schulfriedens zu vermeiden, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Schülerin mit sofortiger Wirkung einer Schule in einer anderen Gemeinde zu. In ihrer hiergegen eingereichten Klage bestritt die Schülerin, die Konflikte verursacht zu haben. Bei dem letzten Vorfall seien die verbalen und körperlichen Aggressionen auch nicht von ihrer Mutter ausgegangen. Diese sei vielmehr von Mitschülern beleidigt und attackiert worden. Das VG bestätigte die Entscheidung der Schulbehörde. Nach der Schulordnung könne die Schulbehörde einen Schüler aus wichtigem Grund einer Schule in einem anderen Einzugsbereich zuweisen. Dabei habe die Schulordnung nicht nur organisatorische Aspekte im Auge, sondern auch pädagogische. Ein wichtiger Grund könne also auch vorliegen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Förderung eines Schülers an der eigentlich für ihn vorgesehenen Schule wegen der dortigen Situation nicht mehr möglich sei. So sei es hier. Der letzte Vorfall habe - unabhängig von seinen Einzelheiten - zu erheblichen Verwerfungen innerhalb des Schulgefüges geführt. Zudem müsse eine weitere Eskalation der Situation befürchtet werden. Die Zuweisung der Schülerin an eine andere Schule sei daher zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Unterrichtung geboten gewesen (VG Mainz, 6 L 725/04.MZ). VerkehrsrechtRadfahrer: "Rollern" auf Fußgänger-Überweg ist erlaubtSteigt der Radfahrer ab und überquert die Fahrbahn auf dem Fußgänger-Überweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren. Mit dieser Begründung stellte das Kammergericht (KG) fest, dass eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Radfahrerin kein Mitverschulden traf. Die Radfahrerin war an einer Kreuzung auf dem Fußgängerüberweg angefahren worden und verlangte nun ein Schmerzensgeld. Der verklagte Autofahrer war der Ansicht, dass ein Mitverschulden der Radfahrerin berücksichtigt werden müsse. Das KG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Radfahrerin zwar die Vorfahrt des Autofahrers hätte beachten müssen, wenn sie die Kreuzung auf der Fahrbahn überquert hätte. Es habe ihr jedoch frei gestanden, von ihrem Fahrrad abzusteigen und sodann als Fußgängerin die Fußgängerfurt über die Vorfahrtstraße zu benutzen. Dass sie dabei mit einem Fuß auf das Pedal gestiegen und gerollt sei, führe noch nicht dazu, dass sie den Fußgängerüberweg nicht hätte benutzen dürfen. Für dieses Verhalten könne eine Unfallursächlichkeit nicht festgestellt werden. Der Autofahrer habe nicht vorgetragen, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Radfahrerin nicht mit einem Fuß auf eines der Pedale gestiegen und gerollt wäre, sondern das Fahrrad geschoben hätte (KG, 12 U 68/03). Entzug der Fahrerlaubnis: Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig seinEin deutscher Autofahrer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Diesem war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr von einem deutschen Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Später verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien. Hier erwarb er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis. Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 1.400 EUR) verurteilt. Das OLG hob diese Entscheidung nun auf. Nach europäischem Recht seien die Mitgliedsstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Deshalb müssten Inhaber ausländischer Führerscheine in Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hätten. Eine Ausnahme hiervon bestehe zwar, wenn dem Autofahrer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Ausnahme greife jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der in Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde und der Autofahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland habe. Dies folge daraus, dass die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde (OLG Karlsruhe, 3 Ss 103/04). Alkohol am Steuer: Polizei darf Fahrzeug abschleppen lassenDie Polizei darf das Fahrzeug eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers grundsätzlich auf einen nahe liegenden Parkplatz abschleppen lassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Bei einer Fahrzeugkontrolle hatte die Polizei bei dem Fahrer des Pkw eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt. Daraufhin ließen sie das Fahrzeug zu einem nahe gelegenen Parkplatz abschleppen. Gegen den Gebührenbescheid für den Einsatz des Abschleppunternehmens in Höhe von 179,80 EUR zog der Autofahrer vor Gericht. Das OVG bestätigte jedoch die Abweisung der Klage. Gehe von einem Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, habe die Polizei einen Ermessensspielraum. Sie könne den Pkw selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen. Dieser Spielraum sei nicht verletzt, wenn sich die Beamten grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entschieden. Dies beruhe darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht sei, nicht einzugehen brauche. Im Übrigen müssten die kontrollierenden Polizeibeamten zusätzlich berücksichtigen, dass der Autofahrer wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen möglicherweise Ansprüche gegen sie wegen etwaiger Eigentumsverletzungen geltend macht. Schließlich hielten sich die finanziellen Folgen des Abschleppens noch in überschaubaren Grenzen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11180/04.OVG). Falschparker: Abschleppen vom "eigenen" Behindertenparkplatz ist rechtswidrigWar der Behindertenparkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt, muss der Halter eines Pkw keine Abschleppkosten zahlen, wenn er von dem ihm selbst zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt wurde. Mit dieser Entscheidung hob das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt einen Kostenbescheid auf, den ein schwerbehinderter Autofahrer von der Stadtverwaltung erhalten hatte. Der Schwerbehinderte hatte sein Auto auf dem ihm zugewiesenen Behindertenparkplatz in der Nähe seiner Wohnung abgestellt. Dabei hatte er nicht bemerkt, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden des Fahrzeugs gefallen war. Die Stadtverwaltung ließ den Pkw abschleppen und stellte dem Schwerbehinderten die Kosten hierfür in Rechnung. Das VG bejahte zwar einen Verkehrsverstoß. Die Parkerlaubnis zu Gunsten eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz gelte nur, wenn der entsprechende Parkausweis in dem abgestellten Fahrzeug gut lesbar ausgelegt sei. Das Abschleppen des Pkw sei aber dennoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs habe nicht vorgelegen. Es sei nämlich kein öffentlicher Behindertenparkplatz frei gemacht worden, weil der speziell für den Kläger reservierte Parkplatz gar nicht von anderen schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne (VG Neustadt, n.rkr., 7 K 693/04.NW). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31.
Dezember 2004 beträgt 1,13 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat November 2004Im Monat November 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, den 10. November 2004, Zahlung bis Montag, den 15. November 2004 Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, den 10. November 2004, Zahlung bis Montag, den 15. November 2004 |
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