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Inhaltsverzeichnis November 2009:
Verkehrsrecht
Verkehrsrecht Videoüberwachung: Grundsatzentscheidung zur Videoüberwachung im Verkehr Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine (verdachtsunabhängige) Videoüberwachung ist nur aufgrund eines Gesetzes und nicht nur aufgrund einer Verwaltungsanweisung erlaubt. Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers. Dieser war bei einer Videoüberwachung des Autobahnverkehrs aufgenommen worden. Dabei war eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden, für die er verurteilt wurde. Die Überwachung erfolgte auf Grundlage eines Ministeriums-Erlasses. Dabei wurden alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt. Auf dem Film war der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar. Es erfolgte keine Auswahl, ob der jeweilige Fahrer eines Verkehrsverstoßes verdächtig war. Die Verfassungsbeschwerde des Autofahrers gegen seine Verurteilung aufgrund der Bilder hatte Erfolg. Das BVerfG sah einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die Aufzeichnung des Bildmaterials seien die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert worden. Sie hätten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden können. Eine Identifizierung des Kfz sowie des Fahrers sei beabsichtigt und technisch auch möglich gewesen. Zwar könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Dies bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sein müsse. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssten in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Dem werde der Erlass des Ministeriums nicht gerecht. Dieser sei nur eine Verwaltungsvorschrift und damit eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirken würden, seien keine Gesetze im Sinne des Grundgesetzes. Ein solcher Eingriff bedürfe vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Aufnahmen hätten daher bei der Verurteilung nicht herangezogen werden dürfen (BVerfG, 2 BvR 941/08). Zum Anfang Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot wegen unübersichtlicher Beschilderung Von der Anordnung eines Regelfahrverbots kann unter Anhebung der Geldbuße abgesehen werden, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis einer unübersichtlichen Beschilderung weigert, durch Änderung der Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen. Von dieser Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Stollberg profitierte ein Autofahrer, dem wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot drohte. Das Amtsgericht hat jedoch vom Fahrverbot abgesehen, weil es sich bei der Messstelle um eine „Radarfalle“ handle. Die Problematik der unübersichtlichen Beschilderung sei der Verkehrsbehörde bekannt. Sie weigere sich durch eine Änderung der Beschilderung für Klarheit zu sorgen. Deshalb sei ein Fahrverbot gegen den Betroffenen unverhältnismäßig. Hinweis: Diese Entscheidung, mit der das AG im Grunde von einem sog. Augenblicksversagen des Betroffenen ausgegangen ist, wird bei einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Zweifel aber keinen Bestand haben. Denn es lag kein „Augenblicksversagen“ bzw. eine diesem ähnliche Fallgestaltung vor. Der Betroffene hatte die Beschilderung eindeutig erkannt. Damit musste er die vorgegebene Geschwindigkeit einhalten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Beschilderung so unübersichtlich war, dass sie nichtig war. Dafür lagen aber keine Anhaltspunkte vor (AG Stollberg, 2 OWi 550 Js 10913/08). Zum Anfang Verkehrswidriges Parken: Minderjähriges Kind haftet nicht für Schäden Verursacht ein Rad fahrendes 7-jähriges Kind einen Schaden an einem ordnungswidrig und verkehrsbehindernd parkenden Pkw, haftet es nicht. Auch die Eltern haben keine Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere müssen sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern. Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Pkw-Fahrers. Dieser hatte seinen Wagen so auf dem Gehweg geparkt, dass dieser auf eine Breite von einen Meter verengt wurde. Ein 7-jähriges Kind fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig. Es wurde von seinen Eltern begleitet. Als das Kind das Auto passierte, verlor es das Gleichgewicht und stieß an die Stoßstange. Diese wurde beschädigt, ebenso wie der Spoiler. Es entstand ein Schaden von 1105 EUR. Der Autobesitzer wollte nun den Schaden ersetzt verlangen. Die Eltern des Kindes weigerten sich jedoch zu bezahlen. Der zuständige Richter gab jedoch den Eltern recht. Das 7-jährige Kind genieße das gesetzliche Haftungsprivileg. Danach seien Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügten, nicht verantwortlich. Zwar gelte dieses Privileg nicht, wenn das geschädigte Kraftfahrzeug geparkt sei. Dies gelte aber nur für ordnungsgemäß abgestellte Autos. Das Kind habe nach der Straßenverkehrsordnung mit seinem Kinderfahrrad auf dem Bürgersteig fahren müssen. Der Kläger habe mit seinem Pkw den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Da besonders Engstellen eines ansonsten breiten Weges zu den Situationen gehören, die Kinder in diesem Alter überfordern, habe der Kläger durch die von ihm erzeugte Engstelle eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Es entspräche gerade dem Zweck des § 828 BGB, Kinder vor solchen Situationen und daraus erwachsenden Schadenersatzansprüchen zu schützen, sodass die Regelung hier anzuwenden sei. Auch die Eltern würden nicht haften, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Dass das Kind die Straßenverkehrsregeln kannte, ergäbe sich schon daraus, dass es auf dem Bürgersteig fuhr. Die Eltern seien auch nicht verpflichtet gewesen, ihr Kind zum Absteigen vor dem klägerischen Fahrzeug zu veranlassen. Zum Erwachsenwerden gehöre auch, dass man mit Gefahren und Hindernissen umgehen lerne. Die Eltern mussten daher ihren Sohn nicht bei jedem Hindernis zum Absteigen auffordern. Es sei durchaus veranlasst gewesen, dass sich das Kind der Herausforderung stellt. Die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs habe in erster Linie der Parkende, nicht die Passanten zu tragen. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen (AG München, 331 C 5627/09). Zum Anfang Fahrverbot: Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Radfahrers, der einer nächtlichen Polizeistreife aufgefallen war, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien” fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 400 EUR. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich - auch aus Kostengründen - geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim OVG eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Verkehrsbehörde bei dem ausgesprochenen Fahrverbot den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet habe. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen - auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe - nicht vor (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10930/09.OVG). Zum Anfang Abschließende Hinweise Verzugszinsen Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
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Wolfgang Ferner
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