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Inhaltsverzeichnis:Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerbraucherrechtDialer: Kein Telefonentgeltanspruch bei heimlich installiertem AnwahlprogrammEin Telefonkunde ist gegenüber dem Netzbetreiber nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall: Ein Telefonnetzbetreiber verlangte von seinem Kunden Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhten zum großen Teil auf Verbindungen, die zu einer bestimmten 0190-Nummer hergestellt wurden. Der Sohn des Kunden hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Nummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar. Der BGH hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat er lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die vom Telefonnetzbetreiber bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Der Telefonnetzanbieter müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe seiner Vergütungsforderung ein Schadenersatzanspruch des Kunden entgegen. Dieser müsse so gestellt werden, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte. Es sei angemessen, den Telefonnetzbetreiber das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den seine Kunden nicht zu vertreten haben. Dies folge daraus, dass er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe. Er müsse nämlich nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen. Dem Kunden falle ein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten dagegen nicht zur Last. Er habe keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen gehabt, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden (BGH, III ZR 96/03). Bankrecht: Informationspflicht der kreditgebenden Bank bei Vermittlung von AnlagemodellenEmpfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell, muss sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) erging im Fall eines Kundenberaters einer Bank, der einem Kunden die Beteiligung an einem Bauherrenmodell vorschlug. Dabei wurde ein Prospekt übergeben, in dem auch eine Prognoseberechnung enthalten war. Danach war bei den angebotenen Eigentumswohnungen mit Mieten von durchschnittlich 14 DM/qm zu rechnen. Auf mögliche Abweichungen wurde hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche war einem der Vorstandsmitglieder der Bank bereits bekannt, dass von 165 verkauften Wohnungen nur 138 vermietet waren und die durchschnittliche Miete entgegen den Prospektangaben lediglich 13 DM/qm betrug. Der Kunde erwarb zehn Eigentumswohnungen, die durch die Bank finanziert wurden. Die Wohnungen konnten aber erst im Laufe der nächsten drei Jahre zu Preisen zwischen 10 DM/qm und 13,04 DM/qm vermietet werden. Nach Ansicht des Kunden ist die Bank für die falschen oder unvollständigen Prospektangaben über die Ertragsfähigkeit der erworbenen Eigentumswohnungen verantwortlich. Sie sei auf Grund eines Beratungs- und eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens verpflichtet, den gezahlten Kaufpreis einschließlich aller angefallenen Kosten zu ersetzen. Dies sah der BGH ebenso. Er machte deutlich, dass zwischen Bank und Kunde ein Beratungsvertrag zu Stande komme, wenn im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfinde. Dabei sei unerheblich, ob diese auf Initiative des Kunden oder der Bank erfolge. Auf Grund dieses Beratungsvertrags sei die Bank verpflichtet,
Nur auf Grund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild über die empfohlene Anlage bieten, könne der Kunde eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Er bringe insofern der Bank besonderes Vertrauen entgegen und wolle erkennbar von deren besonderen Kenntnissen und Verbindungen hinsichtlich des Anlageobjekts profitieren. Diese Pflichten habe die Bank zumindest hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der erworbenen Eigentumswohnungen verletzt. Sie hätte ungefragt darauf hinweisen müssen, dass ein erheblicher Teil der bereits erstellten Eigentumswohnungen mindestens seit einem halben Jahr leer stand und die tatsächlich durchschnittlich erzielte Miete unter dem im Prospekt prognostizierten Betrag lag (BGH, XI ZR 355/02). Haustürgeschäft: Widerruf ist auch bei "provozierter Bestellung" möglichDas Widerrufsrecht wegen Vorliegens einer Haustürsituation besteht auch bei einem bestellten Hausbesuch, wenn dieser ausschließlich durch unverlangten telefonischen Kontakt des Anbieters zu Stande gekommen ist. Aus diesem Grunde erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen Bauvertrag für unwirksam. Zum Abschluss des Vertrags war es wie folgt gekommen: Ein Vermittler hatte im Auftrag einer Baugesellschaft ein Ehepaar angerufen, dessen Bauabsicht ihm bekannt war. Am Telefon hatte er ein gutes Angebot angekündigt und einen Termin in der Wohnung des Ehepaars vereinbart. Bei diesem Termin wurde der Bauvertrag unterzeichnet. Später trat das Ehepaar vom Vertrag zurück. Das OLG entschied, dass der Rücktritt wirksam war. Dem Ehepaar habe ein Rücktrittsrecht zugestanden. Sie seien durch eine mündliche Verhandlung in ihrer Privatwohnung zum Vertragsabschluss bestimmt worden. In diesem Fall greife das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Dabei sei unerheblich, dass der Termin zuvor zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Entscheidend sei nämlich, dass die Initiative zu diesem Termin von dem Vermittler ausging. Dies sei eine "provozierte Bestellung", die eine anders lautende Entscheidung nicht zulasse (OLG Bamberg, 3 U 180/02). Verkehrssicherungspflicht: Hauseigentümer muss vor 7 Uhr keine Beleuchtung einschaltenDie Pflicht eines Hauseigentümers zur ausreichenden Beleuchtung seines Hauszugangs beginnt regelmäßig erst, wenn mit dem Einsetzen des "allgemeinen Verkehrs" zu rechnen ist. Das ist grundsätzlich nicht vor 7 Uhr morgens der Fall. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Schadenersatzklage eines Zeitungszustellers ab. Dieser hatte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen einen Hauseigentümer geklagt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, dass er wegen der fehlenden Beleuchtung der Hauseingangstreppe um 4.30 Uhr gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Das OLG sah jedoch keine Pflichtverletzung des Hauseigentümers. Vor 7 Uhr morgens müsse eine Beleuchtung des Grundstücks nicht erfolgen. Dies gelte in der Regel auch, wenn der Hauseigentümer auf Grund eines Zeitungsabonnements wisse, dass ihm ein Zeitungszusteller in den frühen Morgenstunden die Zeitung bringe. Außerhalb der "allgemeinen Verkehrsstunden" bestehe nämlich kein Vertrauensschutz für den Zusteller, weil anderenfalls für den Hauseigentümer eine unzumutbare Belastung geschaffen würde. Daraus folge, dass sich Zeitungszusteller und andere das Grundstück betretende Personen nicht darauf verlassen dürfen, dass das Grundstück auch außerhalb der üblichen Verkehrszeiten beleuchtet, von Schnee geräumt oder gestreut ist (OLG Celle, 9 U 192/03). VerkehrsrechtVerkehrssicherungspflicht: Schild "Auf eigene Gefahr" zeichnet nicht zwingend freiDas Schild "Auf eigene Gefahr" befreit den Eigentümer eines Parkdecks nicht automatisch von den Schadenersatzansprüchen eines dort gestürzten Passanten. Ein Fußgänger war bei Nässe auf einer als Zufahrt zu einem Parkdeck eines Einkaufszentrums angebrachten Rampe gestürzt und hatte sich verletzt. Die Eigentümerin des Einkaufszentrums lehnte eine Entschädigung ab. Sie argumentierte, dass die Rampe die notwendige Rutschfestigkeitsstufe besitze und der Fußgänger in ihrem Geschäft nichts gekauft habe. Darüber hinaus habe sie sich durch das Schild "Auf eigene Gefahr" wirksam von ihrer Haftung freigezeichnet. Das Oberlandeslandesgericht (OLG) Bamberg folgte dieser Argumentation nicht. Der Fußgänger sei unstreitig in unmittelbarer Nähe zu der glatten Rampe verletzt aufgefunden worden. Daher spreche schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er dort infolge der Glätte gestürzt sei. Weiterhin habe der eingeschaltete Sachverständige bestätigt, dass die für den Fußgängerverkehr erforderliche Rutschfestigkeit bei weitem nicht eingehalten worden sei. Die Eigentümerin habe daher ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass die Rampe auch bei Nässe gefahrlos begehbar sei. Andernfalls hätte sie die Rampe für Fußgänger sperren und einen anderen Ausgang vom Parkdeck eröffnen müssen. Die Verkehrssicherungspflicht habe auch dem Fußgänger gegenüber bestanden, da der Parkplatz für Kunden und für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Kunde in diesem Sinne sei auch ein Kaufinteressent, der letztlich nichts eingekauft habe. Selbst wenn er nur Parkplatznutzer gewesen sei, wäre er in die Sicherungspflicht einbezogen gewesen. Die Eigentümerin habe sich auch nicht durch das Schild "Auf eigene Gefahr" wirksam von ihrer Haftung freizeichnen können. Eine formularmäßige Freizeichnung sei für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei mindestens von grober Fahrlässigkeit der Eigentümerin auszugehen, da der persönlich haftende Gesellschafter der Firma gewusst habe, dass die Rampe bei Nässe glatt gewesen sei (OLG Bamberg, 1 U 107/03). Gebrauchtwagenkauf: Händler muss unfallbedingten Vorschaden auch bei Reparatur offenbarenEin Gebrauchtwagenhändler muss einen Käufer auch über reparierte Vorschäden und deren Umfang informieren. Nur so kann sich der Käufer das für seinen Kaufentschluss erforderliche Bild über den Zustand des Fahrzeugs machen. Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen Gebrauchtwagenhändler zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen Lkw. Der Händler hatte den unfallbedingten Abriss der Vorderachse nicht offenbart. Dieser war zwar im Bereich der Vorderachse behoben worden, nicht jedoch der dadurch ebenfalls entstandene Rahmenschaden. Die Käuferin hatte sich bei Vertragsschluss ausdrücklich nach dem Vorliegen eines Rahmen- oder Motorschadens erkundigt, was der Händler verneint hatte. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass den Gebrauchtwagenhändler der Vorwurf einer arglistigen Täuschung selbst dann treffe, wenn er keine positive Kenntnis von dem aus dem Abriss der Vorderachse resultierenden Rahmenschaden gehabt haben sollte. Der Verkäufer eines gebrauchten Kfz müsse den Käufer nämlich über alle Umstände aufklären, die für dessen Kaufentschluss von gewichtiger Bedeutung sein könnten. Dabei müsse der Händler auch dem begründeten Verdacht eines Schadens nachgehen. Vorliegend habe er gewusst, dass die Vorderachse des Lkws infolge eines Unfalls abgerissen worden war. Über diesen Umstand, der für den Kaufentschluss des Klägers offensichtlich von gewichtiger Bedeutung sein konnte und auch tatsächlich war, habe er den Kläger aber nicht aufgeklärt. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, weil sich der Käufer ausdrücklich nach dem Vorliegen eines Rahmen- und Motorschadens erkundigt habe. Dies sei eine arglistige Täuschung, die den Käufer zur Anfechtung und Rückgängigmachung des Kaufvertrags berechtige (OLG Bamberg, 4 U 81/03). Rotlicht: Radfahrer muss Ampel nicht in jedem Fall beachtenRadfahrer auf einem gesonderten Radweg müssen das Rotlicht einer Ampel nicht beachten, wenn in der jeweiligen Situation völlig unklar ist, ob die Ampel auch für sie gelten soll. Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Verurteilung einer Radfahrerin wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes auf. Die Radfahrerin hatte geltend gemacht, dass die Ampel von ihr nicht zu beachten gewesen sei. Das OLG sah dies ebenso. Zur Begründung führte es aus, dass Verkehrszeichen so aufgestellt werden müssten, dass sie sofort und aus sich heraus verständlich seien. Dazu müssten sie deutlich sichtbar und eindeutig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Ampel sei für Radfahrer auf dem Radweg unklar und müsse daher von ihnen nicht beachtet werden. Hierfür sprächen folgende Gründe:
Leihwagen: Alternativangebote des Versicherers beim MietkostenersatzEin Geschädigter, der sich pflichtwidrig nicht nach Konkurrenzangeboten erkundigt hat, muss sich nicht jedes günstigere Alternativangebot entgegenhalten lassen. Es muss zumindest örtlich erreichbar und auch sonst problemlos einholbar gewesen sein. Dies musste sich in einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Gera eine Versicherung entgegenhalten lassen. Geschehen war Folgendes: Ein Autofahrer hatte nach einem Unfall bei einem Autovermieter im Nachbarort einen Ersatzwagen angemietet. Konkurrenzangebote hatte er zuvor nicht eingeholt. Der Autovermieter hatte ihm gesagt, seine Preise seien ortsüblich und vom örtlichen Amtsgericht als solche anerkannt. Auf die Mietwagenrechnung zahlte die Versicherung nur einen Bruchteil. Der Autofahrer klagte auf Zahlung des Restbetrags. Nach Ansicht des LG sei der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in vollem Umfang gerechtfertigt. Allerdings habe der Autofahrer gegen seine Verpflichtung verstoßen, zwei oder drei Konkurrenzangebote einzuholen. Es sei nicht ausreichend gewesen, sich bei dem Autovermieter seiner Wahl zu erkundigen. Dort habe er keinen "objektiven Einblick" in die tatsächliche Konkurrenzsituation erwarten können. Das Versäumnis des Autofahrers sei jedoch im Ergebnis unschädlich. Er könne nämlich nicht auf die vermeintlich günstigeren Alternativangebote verwiesen werden, die die Versicherung vorgelegt habe. Zwei der Konkurrenzangebote schieden bereits deshalb aus, weil sie von Vermietern aus Jena stammten, einem Ort außerhalb des "zumutbaren Einzugsbereichs". Ein drittes Angebot sei zwar örtlich erreichbar gewesen. In seiner Eigenschaft als Unfallgeschädigter wäre es dem Autofahrer aber nicht angeboten worden, was nach Befragung von Zeugen erwiesen sei (LG Gera, 1 S 173/03). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30.
Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Mai 2004Im Monat Mai 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 10. Mai 2004. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, den 10. Mai 2004. Grundsteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 17. Mai 2004. Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 17. Mai 2004.
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