Juni 08

 

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Inhaltsverzeichnis Juni 2008:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Unfallschadensregulierung: Verzögerung durch selbstständiges Beweisverfahren führt nicht zu Entschädigungsverlusten

Hat ein Geschädigter berechtigten Grund für die Annahme, nur mithilfe eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren seinen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu können, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geht die Verzögerung der Reparatur in einem solchen Fall zulasten des Schädigers. In dem betroffenen Fall war es schon an der Unfallstelle strittig, ob der Lkw zurückgerollt oder der Pkw der Klägerin gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Der Anwalt der Klägerin leitete einen Tag nach dem Unfall ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Pkw durch den Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen Reparaturauftrag. Die strittige Nutzungsausfallentschädigung erkannte das Landgericht nur für 32 Tage an. Das OLG sprach eine Entschädigung für 98 Tage zu.

Das OLG hat mit 98 Tagen die gesamte Zeit zwischen Unfall und Reparaturende als Ausfallzeitraum anerkannt. Auch hat es für 80 Tage Standgeldkosten zugebilligt. In der Einleitung des Beweisverfahrens sahen die Richter keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls sei diese Maßnahme aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geboten gewesen. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, den Schadenersatzanspruch ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu können. Nur einen Privatgutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuschalten, sei hier ausnahmsweise keine sachgerechte Alternative gewesen. Hinzugefügt hat das OLG, dass die beklagte Versicherung sich den langen Ausfallzeitraum ein Stück weit selbst zuzuschreiben habe, denn sie habe trotz rechtzeitiger Information nichts unternommen, um die Reparatur zu beschleunigen (OLG Düsseldorf, I-1 U 212/07).

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Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechen

Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw durch einen hochgeschleuderten Stein.

Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06).

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Versicherungsrecht: Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem Unfall

Verursacht ein Autofahrer wegen seiner Alkoholisierung einen Unfall, kann seine Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 EUR erstattet verlangen.

Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der mit 1,24 Promille unterwegs war. Dabei geriet er in eine Einbahnstraße - allerdings in falscher Richtung. Als er einer - für ihn plötzlich auftauchenden - Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag. Zudem forderte sie 3.100 EUR, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert.

Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht (LG) Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahruntüchtigkeit begründe nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt habe. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besage demgegenüber nichts. Vielmehr ergebe sich schon aus der Häufung der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Versicherung daher bis 5.000 EUR leistungsfrei und könne den Fahrer in Regress nehmen (LG Coburg, 23 O 146/07, rkr.).

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Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot

Die ungefragt gegenüber einem Polizeibeamten fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen verwertbar. Das gilt auch, wenn der Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Das musste ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erfahren, der zuvor vom Amtsgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Autofahrers entscheidend auf die Äußerungen gestützt, die dessen Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte.

Das Rechtsmittel des Autofahrers gegen das Urteil hatte daher keinen Erfolg. Die Äußerungen seien nach Auffassung des OLG verwertbar. Sie seien außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken erfolgt. Daher unterlägen sie nicht dem Verwertungsverbot. Die Ehefrau habe zunächst fernmündlich von sich aus und ungefragt den vollständigen Sachverhalt geschildert. Zu diesem Zeitpunkt habe noch gar kein Tatverdacht gegen ihren Mann bestanden. Als später ein Tatverdacht bestand, sei die Ehefrau hierzu aber nicht gehört worden. Sie habe die weitere Äußerung vielmehr in einem Streitgespräch mit ihrem Mann erneut und ungefragt getätigt. Dieses habe außerhalb einer Vernehmung lediglich im Beisein der Polizeibeamten stattgefunden (OLG Saarbrücken, Ss 70/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juni 2008

Im Monat Juni 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13. Juni 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 02. Januar 2005