Juni 06

 

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Inhaltsverzeichnis Juni 006:

Verkehrsrecht:

Verbraucherrecht:

Abschließende Hinweise:

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Verkehrsrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Bußgelderhöhung für Verstöße gegen Abstandsvorschriften

Abstandsverstöße werden seit neuestem mit höheren Bußgeldbeträgen geahndet. Verschärft worden sind die Bußgeldregelsätze bei Abstandsverkürzungen unterhalb des 0,8-Sekunden-Abstands und damit bei den konkret gefährdenden Abstandsverstößen, sofern die Geschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt:

  • Bei den Regelfahrverboten wird die Eingangsschwelle im Vergleich zur bisherigen Regelung um eine Stufe abgesenkt. Sie liegt nun bei Abständen, die weniger als 3/10 des halben Tachowerts betragen, sofern die Geschwindigkeit bei mehr als 100 km/h liegt.

  • Bei der Dauer des Fahrverbots wird in Abhängigkeit vom Ausmaß der Abstandsverkürzung differenziert. Damit will man dem Umstand Rechnung tragen, dass die Unfallwahrscheinlichkeit, die Unfallfolgen sowie die Offensichtlichkeit der Zuwiderhandlung für die Kraftfahrer bei Abstandsverkürzungen, die unter noch weiterer Verkürzung des 0,8-Sekunden-Abstands und bei noch höherer Geschwindigkeit begangen werden, nochmals zunehmen. Die Eingangsschwelle für das Fahrverbot liegt jetzt bei einem Abstand von etwa 0,7 sec. In solchen Fällen sind in der Regel die Indizien gegeben, die die Zuwiderhandlung als besonders verantwortungslos und grob kennzeichnen.

Konkret ergeben sich nun folgende Regelsanktionen:

Abstandsverstoß

Geldbuße

Fahrverbot

a) bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h

 

 

weniger als 5/10 des halben Tachowerts

40 Euro

 

weniger als 4/10 des halben Tachowerts

60 Euro

 

weniger als 3/10 des halben Tachowerts

100 Euro

1 Monat, soweit mehr als 100 km/h

weniger als 2/10 des halben Tachowerts

150 Euro

2 Monate, soweit mehr als 100 km/h

weniger als 1/10 des halben Tachowerts

200 Euro

3 Monate, soweit mehr als 100 km/h

b) bei mehr als 130 km/h

 

 

weniger als 5/10 des halben Tachowerts

60 Euro

 

weniger als 4/10 des halben Tachowerts

100 Euro

 

weniger als 3/10 des halben Tachowerts

150 Euro

1 Monat

weniger als 2/10 des halben Tachowerts

200 Euro

2 Monate

weniger als 1/10 des halben Tachowerts

250 Euro

3 Monate

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Aktuelle Gesetzgebung: Fahrverbot beim Überqueren eines Bahnübergangs trotz Warnzeichen

Verstöße gegen § 19 Abs. 2 S. 2 StVO durch Umfahren von Bahnschranken oder das Missachten von Blinklichtern, die das Überqueren des Bahnübergangs untersagen, waren bislang nur mit einer Geldbuße von 50 EUR bewehrt. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich hierbei jedoch um grob verkehrswidrige Verstöße. Für sie ist daher ab sofort ein Fahrverbot eingeführt worden. Wer nunmehr einen Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht überquert, wird mit einer Geldbuße von 150 EUR, einem einmonatigen Fahrverbot und vier Punkten im Verkehrszentralregister belegt.

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Das Mobiltelefon im Straßenverkehr: Was ist erlaubt, was nicht?

Die Benutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr ist wegen der Ablenkung des Fahrzeugführers sowohl für ihn als auch für andere Verkehrsteilnehmer nicht ungefährlich. Gerade diese Gefahren haben den Gesetzgeber im Jahr 2000 bewogen, das Telefonieren mit einem Mobiltelefon im Straßenverkehr mit einem Bußgeld zu belegen. Nachstehend finden Sie eine Kurzdarstellung zu den wichtigsten Fragen in diesem Themenkreis.

1. Wer ist Adressat der Norm?
§ 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst "Fahrzeugführer".

Hinweis: "Fahrzeugführer" ist nicht nur der Kraftfahrzeugführer, sondern auch der Radfahrer.

2. Welchen Regelungsinhalt hat § 23 Abs. 1a StVO?
Verboten wird die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn der Fahrzeugführer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, siehe dazu nachfolgend 3. und 4.

3. Darf der stehende Radfahrer das Handy benutzen?
Ja.

4. Darf der stehende Autofahrer telefonieren bzw. das Handy benutzen?
Beim Kraftfahrzeugführer reicht es nicht allein aus, dass das Kfz steht. Zusätzlich muss der Motor ausgeschaltet sein. In den Fällen ist eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers, der die Hände auf Grund des gehaltenen Telefons nicht für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat, nicht zu befürchten, denn das Fahren ist bereits technisch ohne einen erneuten Startvorgang ausgeschlossen. Demgegenüber dokumentiert der laufende Motor, dass eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt und der Fahrzeugführer jederzeit in der Lage sein muss, seine Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe einzusetzen.

5. Was bedeutet "Benutzung?"
Unter Benutzung ist nicht nur das Telefonieren zu verstehen. Das Verbot gilt vielmehr für alle Funktionen des Mobiltelefons. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung ist somit also jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.

Hinweis: Das gilt also z.B. auch für das bloße Ablesen der Uhrzeit vom Display des Handys, wenn dieses dafür in die Hand genommen wird.

6. Gehört zur "Benutzung" nur das eigentliche Kerngeschehen?
Nein, auch während der Vor- oder Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS liegt eine Benutzung des Mobil- oder Autotelefons vor. Bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift, der mentalen Überlastung und Ablenkung von der Fahraufgabe entgegenzuwirken, berührt. Zur Benutzung des Mobiltelefons bei Abschluss eines Telefonats gehört auch die Rückkehr in dessen Ruhe- oder Bereitschaftszustand durch Durchlaufen der Menüpunkte des Displays bis zum Weglegen des Geräts.

7. Handelt es sich auch um Benutzung, wenn die Tastatur des auf der Mittelkonsole liegenden Handys gewählt wird?
Ja. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes wird man von "Benutzung" auch ausgehen müssen, wenn eine Telefonnummer durch Betätigen des auf der Mittelkonsole oder auf dem Beifahrersitz liegenden Mobiltelefons gewählt wird. Das Mobiltelefon wird zwar nicht "gehalten" bzw. "aufgenommen". Nach der Gesetzesbegründung bei Einführung der neuen Vorschrift soll die Vorschrift gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat". Gerade das ist aber dann nicht der Fall.

8. Handelt es sich um Benutzung, wenn beim Telefonieren das Handy mit Kopf und Schulter gehalten wird?
Diese Art des Telefonierens wird wohl vom Nutzungsverbot erfasst werden. Zwar hat der Fahrzeugführer die Hände frei, er hat aber, um das Handy oder den Hörer des Autotelefons so platzieren zu können, das Telefon "aufnehmen" müssen.

9. Handelt es sich um die Benutzung des Handys, wenn es während der Autofahrt aufgenommen wird, um es woanders hinzulegen?
Nein, damit würde dann wohl der Wortlaut der Vorschrift überspannt. Unter "Benutzung" fällt nur der echte Gebrauch der Funktionen des Handys. Das bloße in die Hand Nehmen, um es woanders hinzulegen, ist kein "Gebrauch" in dem Sinne.

10. Kann die Benutzung des Handys auch fahrlässig erfolgen?
Nein. Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden können.

Hinweis: Deswegen kommt eine Erhöhung des Regelbußgelds wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in Betracht.

11. Welche Ahndung erfolgt bei verbotswidriger Benutzung?
Nachdem der Verstoß zunächst in der BußgeldkatalogVO erfasst war, der Gesetzgeber aber sehr schnell erkennen musste, dass das dort vorgesehene Verwarnungsgeld für die notwendige Abschreckung nicht ausreichte, hat er die Ahndung verschärft und den Verstoß mit Wirkung ab dem 1.4.2004 aus der BußgeldkatalogVO gestrichen. Diesbezügliche Regelsätze finden sich jetzt in einem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der die Rechtsqualität einer Verwaltungsrichtlinie hat. Danach beträgt die Sanktion für Zuwiderhandlungen bei Kraftfahrern 40 EUR und bei Radfahrern 25 EUR.

12. Was gilt für die Benutzung einer Freisprechanlage?
Die Benutzung einer Freisprechanlage wird vom Gesetz nicht erfasst, wenn der Kraftfahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen muss. Er kann also z.B. Nummern mit der Tastatur wählen.

13. Kann das verbotene Telefonieren über die Verhängung einer Geldbuße hinaus Auswirkungen haben?
Ja, der Verstoß kann auch im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots von Bedeutung sein. So kann das verbotene Telefonieren ein erschwerender Umstand sein, der auf die Dauer des Fahrverbots Einfluss haben kann. Allerdings ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein längeres Fahrverbot als das Regelfahrverbot nur gerechtfertigt, wenn festgestellt werden kann, dass das Telefonieren die dem Betroffenen vorgeworfene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auch ausgelöst hat.

14. Geschwindigkeitsüberschreitung und Handy-Nutzung: Kann sich der Fahrzeugführer auf ein Augenblicksversagen berufen?
Nein, ein Kraftfahrer, der während der Fahrt ein Autotelefon bzw. Handy benutzt, muss sich darauf einstellen, dass ihn dies unter Umständen ablenken und die Beherrschung des Fahrzeugs einschränken kann. Der Kraftfahrzeugführer, der wegen des (verbotenen) Telefonierens ein Verkehrsschild übersehen hat, kann sich daher gegenüber dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Er hat daher durch erhöhte Sorgfalt sicherzustellen, dass es zu keiner verkehrsrelevanten Beeinträchtigung kommt.

Hinweis: Ein Telefongespräch kann also unter keinen Umständen zum Anlass genommen werden, von einem nur leicht fahrlässigen Augenblicksversagen auszugehen.

15. Gelten für einen Rotlichtverstoß Besonderheiten?
Nein. Der Fahrzeugführer, der vor einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhält, nach mehreren Sekunden aber trotz Fortdauer des Rotlichts telefonierend und ohne Beobachtung der Lichtsignalanlage losfährt, weil er "aus dem Unterbewusstsein" annimmt, die Ampel habe inzwischen auf Grünlicht gewechselt, verletzt grob seine Pflichten als Kraftfahrer und handelt verantwortungslos. Sein Verhalten stellt einen qualifizierten Rotlichtverstoß dar, auch wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden ist. Das Telefonieren entlastet nicht.

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Hauptverhandlung: Entbindung vom Erscheinen

Ist der Betroffene von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann sein Einspruch nicht verworfen werden, wenn er in einem Fortsetzungstermin nicht erscheint (OLG Hamm, 2 Ss Owi 612/05).

Hiervon unterschieden werden muss eine andere Fallgestaltung: Hat der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt, muss der Antrag bei einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins spätestens zu Beginn des neu terminierten Hauptverhandlungstermins wiederholt werden (OLG Hamm, 4 Ss Owi 195/04).

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Verbraucherrecht


R-Gespräche: Keine Haftung für Entgegennahme durch Minderjährige

Ein Telefonanschlussinhaber muss nicht für die Kosten einstehen, die seine minderjährige Tochter durch die Entgegennahme eines R-Gesprächs verursacht hat.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Telekommunikationsdienstleisters zurück. Dieser hatte die Zahlung von Entgelten für R-Gespräche eingeklagt. Bei diesen Telefonaten trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten. Der Beklagte hatte sich gegen die Entgeltforderung mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe seine 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben.

Der BGH verwies zunächst auf die gesetzliche Haftung eines Telefonanschlussinhabers. Werde von einem Dritten über seinen Anschluss ein Telefonat geführt, hafte er für die dadurch entstehenden Kosten nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Voraussetzung sei allerdings, dass er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten habe. Das sei nicht der Fall, wenn die minderjährige Tochter die R-Gespräche geführt habe. Den Anschlussinhaber treffe keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, etc. seien zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies könne sich aber ändern, wenn der Anschlussinhaber, wie es ein Gesetzentwurf vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste vor diesem Dienst zu schützen. Der Beklagte hätte seiner Tochter auch nicht vorsorglich die Entgegennahme von R-Gesprächen verbieten müssen. Dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit mussten einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber im maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nicht geläufig sein (BGH, III ZR 152/05).

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Tierschutz: Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind verboten

Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, ist bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten.

Diese Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rechtsstreit eines Mannes, der Seminare zur Hundeerziehung durchführt. Dabei wollte er den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hielt das für unzulässig und sprach eine Verbotsverfügung aus. Das BVerwG gab dem Landkreis - wie schon die Vorinstanzen - Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Von diesem Verbot würden auch die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei komme es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall an. Entscheidend sei vielmehr, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet seien, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potenziell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot seien bisher nicht normiert worden (BVerwG, 3 C 14.05).

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Schwarzfahren: Freiheitsstrafe auch bei Bagatelldelikten möglich

Auch Straftaten mit besonders niedrigen Schäden können den Ausspruch einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Im Rahmen der Strafzumessung müssen die Gerichte jedoch stets das verfassungsrechtliche Übermaßverbot beachten. Dieses schließt unverhältnismäßig hohe Strafen aus.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verurteilung einer Frau auf, die wegen dreimaligen Schwarzfahrens jeweils zu einer Einzel-Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war. Das OLG beanstandete zwar nicht die Festsetzung von Freiheitsstrafe gegen die vielfach und teilweise einschlägig vorbestrafte Angeklagte. Es sah jedoch in der Höhe der Strafen keinen gerechten Schuldausgleich mehr. Damit liege eine Verletzung des Übermaßverbots vor. Die Richter stellten allerdings klar, dass bei Bagatellstraftaten, etwa Diebstählen mit Schäden im Bereich weniger Euro, nicht in jedem Fall nur eine Geldstrafe zulässig sei. Ein solches schematisches Vorgehen würde das Strafgesetzbuch nicht vorsehen. Auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens ergebe sich nicht, dass Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht komme. Die Strafzumessung müsse sich vielmehr am Einzelfall orientieren. Eine Gleichbehandlung von Ersttätern und vielfach vorbestraften oder bewährungsbrüchigen Tätern würde sich verbieten. Das OLG hat daher für die drei Taten jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe verhängt und das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung (die das OLG hier nicht selbst vornehmen durfte) an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen (OLG Stuttgart, 1 Ss 575/05).

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Reiserecht: Wann darf ein Hotel als "neu eröffnet" im Prospekt angepriesen werden?

Wird eine vier Jahre alte Hotelanlage als "neu eröffnet" bezeichnet, ist die Reise mangelhaft, weil eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. "Neu eröffnet" ist nach der Verkehrsauffassung nur eine im letzten, allenfalls im vorletzten Jahr vor der Reise eröffnete Hotelanlage.

Mit dieser Entscheidung bekräftigte das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. den Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit, der auch in der BGB-Informationsverordnung für den Reiseveranstalter vorgegeben ist. Der Reiseveranstalter dürfe zwar die von ihm angebotenen touristischen Leistungen auch beschönigend umschreiben. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der Reisende grob irregeführt werde. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Hebe der Reiseveranstalter eine Hotelanlage als "neu eröffnet" besonders hervor, sichere er insoweit eine Eigenschaft zu. Allein dass diese fehle, führe schon zu einem Reisemangel. Ließen sich jetzt noch zusätzliche Mängelsituationen feststellen, könne die Gesamtwürdigung der Umstände sogar dazu führen, dass der Reisende wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise den Reisevertrag kündigen und vorzeitig zurückreisen dürfe (LG Frankfurt a.M., 2-19 O 244/04).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juni 2006

Im Monat Juni 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Juni 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Juni 2006.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15. Juni 2006. In den Bundesländern, in denen der 15. Juni 2006 ein Feiertag ist, endet die Frist am Freitag, den 16. Juni 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 02. Januar 2005