Januar

 

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Inhaltsverzeichnis Januar 2007:
 

Verkehrsrecht


Autokauf: Bei Verkauf ohne Briefübergabe bleibt Verkäufer Eigentümer

Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.

Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der seinen Pkw an ein Autohaus verkauft hatte. Das Fahrzeug übergab er, nicht aber den Brief. Ohne den Kaufpreis an den Mann gezahlt zu haben, veräußerte das Autohaus den Wagen an einen Dritten. Dieser zahlte und bekam das Fahrzeug. Der Brief sollte nachgeschickt werden. Dies unterblieb jedoch, weil er noch im Besitz des ursprünglichen Verkäufers war. In dem Rechtsstreit verlangt der Verkäufer u.a. Herausgabe des Fahrzeugs, während der Käufer den Brief haben möchte.

Nach Ansicht des BGH habe der Verkäufer sein Eigentum am Fahrzeug weder auf das Autohaus übertragen noch infolge gutgläubigen Erwerbs des Käufers verloren. Dass das Eigentum nicht vom Verkäufer auf das Autohaus übergegangen sei, wird mit einem konkludent vereinbarten Eigentumsvorbehalt begründet. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Vertrag oder anlässlich der Übergabe habe das Autohaus die Einbehaltung des Briefs nur im Sinne der obigen Auslegung verstehen können. Alles andere werde dem Sicherungsinteresse eines Autoverkäufers nicht gerecht. Der Verkäufer habe sein Eigentum auch nicht durch die Weiterveräußerung des Autohauses an den Käufer verloren. Als säumiger Kaufpreisschuldner sei das Autohaus nicht stillschweigend zur Weiterveräußerung ermächtigt gewesen. Schließlich habe der Käufer auch nicht gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben. Er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er sich nicht anhand des Briefs über das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Autohauses vergewissert habe.

Hinweis: Angesichts zunehmender Insolvenzen von Autohäusern haben deren Kunden, Verkäufer wie Käufer, ein verstärktes Sicherungsinteresse. Verkäufer sind gut beraten, sich das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises kaufvertraglich ausdrücklich vorzubehalten, jedenfalls den Brief vorher nicht herauszugeben. Dass der beklagte Erwerber grob fahrlässig gehandelt haben soll, verwundert etwas. Es ist übliche Autohauspraxis, bei bargeldloser Zahlung des Kaufpreises den Brief erst nach Eingang des Geldes per Post zu schicken. Insbesondere bei größeren Autohäusern sehen Käufer, auch beim Gebrauchtwagenkauf, erfahrungsgemäß davon ab, sich den Brief vorher zeigen zu lassen. Für diese Fälle sollte die Entscheidung eine Warnung sein (BGH, VIII ZR 184/05).

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Handyverbot im Straßenverkehr: Handy-Nutzung vor Ampel bei ausgeschaltetem Motor

Es liegt keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht und auf seinem Handy telefoniert.

Diese Klarstellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der genaue Gesetzeswortlaut zu beachten sei. Danach gelte das Verbot der Handynutzung nicht, "wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist." Diese ausdrücklich angeordnete Tatbestandseinschränkung dürfe nicht zulasten des Betroffenen ausgedehnt werden. Die im Gesetz verwandten Begriffe "steht" und "ausgeschaltet" würden ihrer Wortbedeutung nach lediglich ein statisches Moment bezeichnen. Beiden Begriffen könne - ihrem möglichen Wortsinn nach - ein bestimmtes Zeitmoment im Hinblick auf die Dauer des jeweiligen Zustands oder eine Abhängigkeit zu einer bestimmten Verkehrssituation gerade nicht entnommen werden. Es sei daher unerheblich, ob durch die Nutzung des Mobiltelefons bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor in der konkreten Verkehrssituation objektiv eine mögliche Behinderung des Verkehrs liege, z.B. eine Verzögerung beim Umschlagen der Ampel auf grün (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1050/06).

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Fahrradstraße: Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h

Fahrradstraßen dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren werden.

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen Autofahrer zur Zahlung eines Bußgelds verurteilt. Dieser hatte als Anlieger eine Straße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren und war dabei in eine Verkehrskontrolle geraten. Bei der Straße handelte es sich um eine "Fahrradstraße", an deren Beginn ein Verkehrsschild mit dem Zeichen "Fahrradstraße" (Fahrrad im blauen Kreis) und folgendem weiteren Aufdruck angebracht war: "Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit". Gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 15 Euro war der Autofahrer vor Gericht gezogen und in erster Instanz freigesprochen worden.

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen, da der Begriff der "mäßigen Geschwindigkeit" nach den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen betrachtet werden müsse. Daher sei vorliegend auch noch ein Tempo von 50 km/h erlaubt gewesen. Das sah das OLG jedoch anders und hob den Freispruch auf. Die Richter nutzten das Verfahren, um in einer Grundsatzentscheidung nunmehr die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich festzusetzen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es dabei nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde. Vielmehr werde dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemeingültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als "mäßig" sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt werden. Wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen. Dies gelte aber nur, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben. Nach dieser Regel sei der Autofahrer 13 km/h zu schnell gewesen, so dass das Bußgeld in Höhe von 15 Euro gerechtfertigt sei (OLG Karlsruhe, 2 Ss 24/05).

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Geldbuße: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsätze können unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den Betroffenen eine unverhältnismäßige, da von ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt wird.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Es machte deutlich, dass der Tatrichter bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten prüfen müsse, ob ein Arbeitsloser zur Bezahlung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage sei.

Hinweis: Hat der Tatrichter die Regelgeldbuße trotz schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Betroffenen nicht reduziert, bleibt immer noch die Ratenzahlung. Diese muss der Verteidiger dann ggf. beantragen (OLG Karlsruhe, 1 Ss 82/06).

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Bußgeldverfahren: Eineiiger Zwilling schützt nicht vor Verwaltungsgebühr

Kann die Straßenverkehrsbehörde nicht feststellen, wer von zwei eineiigen Zwillingen den Verkehrsverstoß begangen hat, kann sie das Verfahren einstellen und eine Verwaltungsgebühr für die Androhung verlangen, im Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen.

Diese Vorgehenspraxis einer Behörde bestätigte nun das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall einer Pkw-Halterin, mit deren Fahrzeug eine rote Ampel überfahren wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwachungsanlage gemachten Foto war ein ca. 60- bis 70-jähriger Mann mit Oberlippenbart zu erkennen, der dem Ehemann der Klägerin glich. Gegen diesen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Ehemann äußerte sich nicht zum Vorwurf und legte das Foto seines eineiigen Zwillingsbruders - mit gleicher Frisur und ebenfalls mit Oberlippenbart - vor. Daraufhin wurde wegen der großen Ähnlichkeit der Brüder das Bußgeldverfahren eingestellt. Die Straßenverkehrsbehörde drohte der Pkw-Halterin für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR fest. Dagegen erhob diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Das VG wies die Klage ab. Aufgrund der durchgeführten zumutbaren Ermittlungen sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Weder die Pkw-Halterin noch ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann hätten verwertbare Angaben zum Fahrzeugführer gemacht. Die Behörde habe daher weitere - wenig Erfolg versprechende - Ermittlungen unterlassen können. Insbesondere sei es angesichts des konkreten Verkehrsverstoßes, nämlich des Überfahrens einer Rotlichtanlage, offensichtlich unverhältnismäßig und damit unzumutbar, ein anthropologisches Gutachten einzuholen (VG Neustadt, 6 K 839/06.NW).

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 02. Januar 2005