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Inhaltsverzeichnis Januar 2009:Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerkehrsrechtUnfallschadensregulierung: Sechsmonatsfrist keine FälligkeitsvoraussetzungDer Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich des Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt, ist in voller Höhe fällig, sobald der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig hat instand setzen lassen und die Werkstattrechnung bezahlt ist. Der Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Streit um die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Unfall. Der Pkw des Geschädigten hatte einen Totalschaden erlitten. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug gleichwohl berechtigterweise reparieren, da die Reparaturkosten nicht mehr als 130 Prozent des Fahrzeugwerts betrugen. Trotz Vollreparatur im Umfang der kalkulierten Kosten lehnte der gegnerische Versicherer eine über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehende Regulierung zunächst ab. Vor Ablauf von sechs Monaten sei die Forderung nicht fällig. Noch vor Ablauf der sechs Monate wurde der Differenzbetrag nebst Zinsen eingeklagt. Begründung: Der zu erstattende Ersatzbetrag sei mit Schadenseintritt fällig. Der Versicherer beantragte zunächst die Abweisung der Klage, zahlte aber später den Rest. Das OLG bestätigte die Vorinstanz, die dem Versicherer die Kosten des Verfahrens auferlegt hatte. Bei Klageerhebung sei der Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten begründet und fällig gewesen. Ob der Geschädigte schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist sein Integritätsinteresse durch die Reparatur dokumentiert habe, sei ohne Bedeutung. Die vom BGH geforderte Nutzungsdauer von sechs Monaten sei lediglich ein Beweisanzeichen für die Weiterbenutzungsabsicht, aber keine Fälligkeitsvoraussetzung. Fällig geworden sei der Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten (inkl. Integritätszuschlag) bereits mit Durchführung und Bezahlung der Reparatur (OLG Hamm, 13 W 30/08). Mietwagenkosten: Aufklärungspflicht des Vermieters wegen 15 EURBietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Ersatzwagen zu einem Tarif an, der nach der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs (BGH) nicht voll erstattungsfähig ist, muss er den Mieter über das Regulierungsrisiko aufklären. Das schrieb das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern einem Autovermieter ins Stammbuch. Dieser hatte einen Kunden verklagt, der nach einem unverschuldeten Unfall einen Pkw bei ihm gemietet hatte. Über etwaige Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten war er nicht aufgeklärt worden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer regulierte die Mietwagenkosten nur teilweise, da er den Mietpreis für zu hoch hielt. Das AG bejaht wegen Überschreitens der Erforderlichkeitsgrenze eine Aufklärungspflichtverletzung. Der Rechnungsbetrag sei pro Tag um 15 EUR zu hoch. Zwar sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wann der Normaltarif so deutlich überschritten sei, dass der Vermieter Anlass zur Aufklärung habe. Das sei jedoch stets der Fall, wenn die vom BGH festgelegte Erforderlichkeitsgrenze überschritten sei. Aufzuklären sei also, sobald der Versicherer nicht den (vollen) angebotenen Tarif ersetzen müsse. Da die Rechnung über dem Tarif der Schwacke-Liste zuzüglich einem Aufschlag von 20 Prozent läge, habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Da der Autovermieter dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, könne er den Differenzbetrag nun nicht erstattet verlangen (AG Kaiserslautern, 3 C 515/08). Hauptverhandlung: Keine Anwesenheitspflicht, wenn Betroffener keine Angaben machen willErklärt der Betroffene, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und macht er darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf der Bußgeldrichter von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keinen weiteren Beitrag zur Sachaufklärung erwarten und muss den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht entbinden. Entbindet der Amtsrichter den Betroffenen in diesen Fällen nicht von der Anwesenheitspflicht, sondern verwirft den Einspruch, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung ausbleibt, kann darin nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Das ist der Fall, wenn dadurch Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache gänzlich unberücksichtigt bleibt. Dann wird nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs (OLG Zweibrücken, 1 Ss 92/08). Abstandsmessung: Voraussetzungen für Messung durch VorausfahrenEine verwertbare Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug durch Beobachtung mittels Rückspiegel kann durch den Fahrer allein nicht stattfinden. Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen im Fall eines Autofahrers hin, dem zu nahes Auffahren vorgeworfen wurde. Das AG erläuterte, dass die Abstandsmessung durch Vorausfahren kein sog. standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei. Daher müsse der Verstoß im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen werden. Ein solcher sicherer Nachweis sei aber nicht möglich, wenn der Polizeibeamte im vorausfahrenden Wagen gleichzeitig die gleichbleibende Geschwindigkeit auf dem Tacho kontrollieren, die Wegstrecke anhand des Pfostenabstands am Straßenrand messen, den nachfolgenden Wagen im Rückspiegel beobachten und gleichzeitig beim Führen des Polizeifahrzeugs den anderen Straßenverkehr beobachten müsse. Dies sei gleichzeitig nicht möglich. Der Autofahrer war daher freizusprechen (AG Lüdinghausen, 19 OWi89 Js 780/0883/08). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31.
Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Januar 2009Im Monat Januar 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. Januar 2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. Januar 2009. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. Januar 2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. Januar 2009. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 15. Januar 2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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Wolfgang Ferner
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