Februar 06

 

Nach oben

Inhaltsverzeichnis Februar 2006:

Verkehrsrecht:

Verbraucherrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Verkehrsrecht


Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss nicht auf Restwertangebot der Versicherung warten

Ein Geschädigter verstößt in der Regel nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er in einem Totalschadensfall sein Unfallfahrzeug zum Restwertbetrag laut Schadensgutachten veräußert, ohne abzuwarten, ob der Versicherer nach Empfang des Schadensgutachtens ein höheres Restwertangebot übermittelt.

Mit dieser Entscheidung stärkt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Stellung des Unfallgeschädigten. Geschehen war Folgendes: Nach einem Unfall des Klägers am 10.12.04 rechnete sein Anwalt unter Vorlage eines Gutachtens mit Schreiben vom 17.12.04 auf Totalschadenbasis ab. Am 20.12.04 verkaufte der Kläger seinen Wagen für 5.000 EUR (= Restwert lt. Gutachten) an ein Autohaus. Am 22.12.04 ging bei seinem Anwalt ein Kaufangebot i.H.v. 10.400 EUR ein, obwohl dieser, wie ausdrücklich mitgeteilt, dafür keine Empfangsvollmacht hatte. Der Kläger selbst erhielt vom Angebot erst am 29.12.04 Kenntnis. Die Versicherung legte ihrer Abrechnung den höheren Restwert zugrunde. Die Klage auf den Differenzbetrag war erfolgreich.

Das OLG hat im Verhalten des Klägers keinen Verstoß gegen die gesetzliche Schadensminderungspflicht gesehen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Hiernach darf das Unfallfahrzeug sogar schon vor Zuleitung des Schadengutachtens veräußert werden (BGH, VI ZR 132/04, OLG Düsseldorf, I-1 U 128/05).

Zum Anfang


"Merkantiler Minderwert": Anspruch kann bei gesuchtem Fahrzeugtyp ausgeschlossen sein

Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kfz nicht anzunehmen, wenn der Schaden kein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Pkw-Eigentümers. Beim Besuch einer Waschstraße war sein Wagen beschädigt worden. Das OLG entschied, dass er neben dem Ersatz des Sachschadens keine Entschädigung für einen merkantilen Minderwert verlangen könne. Nach den hier gegebenen Umständen sei der Handelswert des Wagens nicht gemindert. Der Schaden stelle keinen eigentlichen "Unfallschaden" dar, er betreffe die Fahrzeugstruktur nicht. Ein Kaufinteressent, der deshalb auf eine Verringerung des Kaufpreises dringen würde, wäre nicht recht ernst zu nehmen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Wagen um ein sehr gesuchtes, wertstabiles Fahrzeugmodell. "Fadenscheinige" Versuche, den Preis eines solchen Wagens zu drücken, seien in diesem Rahmen von vornherein praktisch aussichtslos (OLG Frankfurt a.M., 24 U 111/05).

Zum Anfang


Geschwindigkeitsüberschreitung: Einordnung des Sprinters

Für die Einordnung eines Kfz als Lkw oder Pkw ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen. Der Einordnung in den Zulassungspapieren kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Diese Feststellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es machte deutlich, dass für die Unterscheidung von Pkw und Lkw auf die gesetzliche Legaldefinition im Personenbeförderungsgesetz zurückgegriffen werden müsse. Danach sei im vorliegenden Fall bei dem Sprinter der Marke Daimler-Chrysler von einem Lkw auszugehen, obwohl es sich laut Fahrzeugschein um einen Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t handele. Das OLG argumentiert wie folgt: Das Fahrzeug sei nach seiner konkreten Bauart und Einrichtung nicht (auch nicht wahlweise) zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt. Es sei mit einer separaten Ladefläche ausgestattet, die durch eine dauerhaft installierte und mit Nieten an der Fahrzeugkarosserie befestigten Wand von der mit einer Sitzbank versehenen Fahrgastzelle abgetrennt gewesen sei. Der Laderaum sei seitlich mit Holz beplankt gewesen, der Fahrzeugboden mit Holzplatten ausgelegt, die an der Bodengruppe festgenietet waren. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass das betreffende Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung der Klasse M 1, die sich auf Pkw bezieht, besessen habe und dementsprechend im Kfz-Schein als Pkw bezeichnet werde (OLG Hamm, 1 Ss OWi 272/05 und 1 Ss OWi 402/04).

Zum Anfang


Radfahrer: Haftungsquote bei Zusammenstoß nach Rotlichtverstoß

Wer als erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem links befindlichen Fuß- und Radweg fährt und auch eine für ihn "rot" zeigende Ampel nicht beachtet, wodurch es zu einer Kollision mit einem anderen Radfahrer kommt, dem allenfalls ein geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist, muss den entstandenen Schaden alleine tragen.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle eine Radfahrerin zum vollständigen Ersatz des Schadens des Radfahrers, mit dem sie zusammengestoßen war. Das OLG wies darauf hin, dass die Radfahrerin unstreitig verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß- und Radweg gefahren sei. Hätte sie sich vorschriftsmäßig verhalten und zunächst den rechtsseitigen Radweg benutzt, um dann die Straße zu überqueren, wäre sie für den entgegenkommenden Radfahrer frühzeitig erkennbar gewesen. Der Zusammenstoß hätte dann in der konkreten Art und Weise nicht geschehen können. Die Radfahrerin hätte es demnach in der Hand gehabt, nur durch ihr verkehrsgerechtes Verhalten den Unfall zu vermeiden. Wenn sie aber schon verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß- und Radweg fuhr, hätte sie die links befindliche Autofahrerampel beachten müssen. Dabei hätte sie in Rechnung stellen müssen, dass von links kommende Radfahrer "grün" hatten und daher in einem Zug über die Straße fahren würden. Selbst wenn sie meinte, die Ampel gelte für sie nicht, hätte sie wegen des zu erwartenden Querverkehrs rechtzeitig anhalten und vom Fahrrad steigen müssen. Auch dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Damit trägt sie letztlich allein die Schuld. Ein den geschädigten Radfahrer möglicherweise treffender Schuldvorwurf, dass er unter den gegebenen Umständen relativ schnell mit dem Fahrrad gefahren ist, tritt daher im Verhältnis zu dem groben Verkehrsverstoß der Radfahrerin völlig zurück (OLG Celle, 14 U 83/05).

Zum Anfang




Verbraucherrecht


Haftpflichtversicherung: Reparaturauftrag des Schädigers ohne Kenntnis des Versicherers

Ein Anerkenntnis des Schädigers kann schon in der Inauftraggabe der Reparatur einer Sache liegen.

Das musste sich ein Versicherungsnehmer sagen lassen, der bei der Jagd den Bockdrilling eines Jagdfreunds beschädigt hatte. Nach Meldung des Schadenfalls bei seiner Jagdhaftpflichtversicherung gab er die Reparatur in Auftrag und bezahlte die Rechnungssumme. Der Versicherer sagte in Unkenntnis davon zunächst die Regulierung zu. Später lehnte er aber ab und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab in diesem Fall dem Versicherer Recht. Dieser sei nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen. Damit solle verhindert werden, dass sich Versicherungsnehmer und Dritte auf Kosten des Versicherers arrangieren und dadurch dem Versicherer die ihm allein zustehende Herrschaft der Fallbearbeitung nehmen. Gegen diese Obliegenheit habe der Versicherungsnehmer verstoßen. Schon die Erteilung des Reparaturauftrags stelle ein bedingungswidriges Anerkenntnis dar, da er sich dadurch vertraglich gegenüber der Reparaturfirma auch zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichte. Zwar sei ausnahmsweise auch eine Reparatur bzw. die Befriedigung des Geschädigten ohne Zustimmung des Versicherers möglich, wenn die Verweigerung offenbar unbillig wäre. Erforderlich seien aber Umstände, die eine unterbleibende oder verzögerte Schadensregulierung für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen würde. Die Belastung gesellschaftlicher Beziehungen rechtfertige ebenso wenig wie die Gefährdung langjähriger Geschäftsbeziehungen einen Verstoß gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot. Eine Jagdfreundschaft könne daher nicht als solche Ausnahme gelten (OLG Hamm, 20 U 231/04).

Zum Anfang


Unfallversicherung: Vermeidbarer Verbotsirrtum des Versicherungsnehmers

Eine "vorsätzliche Ausführung einer Straftat" liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt.

Das ist das Ergebnis der Klage eines Versicherungsnehmers, der nur einen Führerschein für Kleinkrafträder hatte. Er verletzte sich bei einer Fahrt mit einem Motorroller, für den der Führerschein nicht galt. Der Versicherer berief sich auf den Ausschluss "Ausführung einer vorsätzlichen Straftat". Der Versicherungsnehmer meinte, es fehle am Vorsatz, weil er von einem ausländischen Fahrzeugverleiher erfahren habe, mit dem Führerschein dürfe dieser Roller gefahren werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ließ dies jedoch nicht gelten und wies seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil ab. Wenn der Versicherungsnehmer einem mit Rücksicht auf die Unzuverlässigkeit der Auskunft vermeidbarem Verbotsirrtum unterlegen sei, berühre das nach der hier maßgeblichen strafrechtlichen Sichtweise den Vorsatz nicht. Dann greife auch der Ausschluss (OLG Hamm, 20 U 104/05).

Zum Anfang


Gebrauchtwagen: Sachmangel oder "konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit"?

Wann liegt nur eine "konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit" vor, die nicht unter die Sachmängelhaftung fällt?

Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken befassen. Es ging im Wesentlichen um die Innenverkleidung eines VW Sharan, Baujahr 1996, den der Kläger im Juli 2002 für 12.000 EUR gekauft hatte. Die Innenverkleidung wies auffällige "schlitzartige Verformungen" auf. Die Kfz-Händlerin hielt diese Verformungen für eine "konstruktionsbedingte Eigentümlichkeit" und nicht für einen Sachmangel. Es handele sich um eine die Verkehrssicherheit nicht berührende Bagatelle, die dem Käufer bekannt gewesen sei. Dieser Argumentation schloss sich das OLG nicht an und verurteilte die Händlerin zur Rückzahlung des Kaufpreises. Auch wenn es sich um einen Konstruktionsfehler handele, müsse das Autohaus im Rahmen seiner Sachmängelhaftung dafür geradestehen. Der Käufer habe nicht damit rechnen müssen, ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit derart "optisch unschönen Verformungen" der Innenverkleidung zu erhalten. Der Mangel sei "erheblich" im Sinne der Vorschriften über den Vertragsrücktritt. Auch die Optik des Innenraums sei wichtig. Die Verformungen würden ins Auge springen und ein schlechtes Licht auf den Fahrzeugeigentümer werfen. Auf die niedrigen Reparaturkosten von knapp 300 EUR konnte die Händlerin nicht verweisen, weil das Gericht von einem unbehebbaren Mangel ausging. Auch das Argument "Mangel war bekannt" zog nicht. Der Käufer hatte den Wagen vor Abschluss des Kaufvertrags nicht besichtigt (OLG Saarbrücken, 1 U 567/04).

Zum Anfang





Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Februar 2006

Im Monat Februar 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. Februar 2006.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. Februar 2005.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Im Monat August 2006 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Montag, den 13. Februar 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 20. Februar 2006 für die Grund- und Gewerbesteuerzahler. Diese Frist gilt nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck.

Zum Anfang

 

Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 02. Januar 2005