September

 

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Inhaltsverzeichnis:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:


Verkehrsrecht


Gebrauchtwagen: Käufer muss keine Erkundigungen beim Voreigentümer einholen

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Käufer seine Gewährleistungsrechte verliert, wenn er den Kaufgegenstand nicht vor dem Kauf eingehend untersucht und Erkundigungen beim Voreigentümer einholt, ist unwirksam.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle erging im Rechtsstreit eines Autokäufers. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Käufer verpflichtet war, alle ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen über das Fahrzeug durch Anfragen bei Vorbesitzern, durch die Überprüfung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt und durch andere zumutbare Maßnahmen, wie Probefahrten zu ermitteln. Sofern er dies nicht tue, verliere er alle Gewährleistungsansprüche für die Mängel, die er andernfalls hätte erkennen können. Der Käufer sah sich das Fahrzeug zwar näher an, befragte aber nicht den Voreigentümer. Als er nach dem Kauf von einem früheren Unfallschaden erfuhr, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrags. Der Verkäufer verweigerte dies mit dem Hinweis darauf, der Käufer sei seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen.

Das OLG machte deutlich, dass die Vereinbarung im Kaufvertrag unwirksam sei. Die verwendete Klausel sei ungewöhnlich: Sie verstoße gegen das Leitbild eines Kaufvertrags über gebrauchte Fahrzeuge und stehe im Widerspruch zum Verlauf der üblichen Kaufvertragshandlungen. Der Käufer müsse mit einer solchen Klausel nicht rechnen. Im Übrigen benachteilige die Klausel den Käufer unangemessen. Die Gewährleistungsrechte sollen dem Käufer gerade ermöglichen, auf Grund von Mängeln, die er nach Abschluss des Kaufvertrages entdeckt, seine Rechte (Rücktritt, Minderung) geltend zu machen. Der Käufer kann daher trotz der vertraglichen Vereinbarung die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen (OLG Celle, 11 U 285/02).

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Gebrauchtwagen: Verkäufer muss mehrjährige Standzeit ungefragt offenbaren

Die Standzeit eines gebrauchten Pkws von drei oder mehr Jahren stellt einen Fehler dar, den der Verkäufer dem Käufer ungefragt offenbaren muss.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf begründete diese Entscheidung damit, dass üblicherweise eine derart lange Standzeit die Gefahr technischer Standschäden wie z.B. Korrosionsschäden, Rostbildung im Tank, Beeinträchtigung der Benzinzufuhr zum Motor etc. zur Folge haben könne. Der Käufer eines Gebrauchtwagens rechne nicht damit, dass dieser drei Jahre oder länger auf einem Hof gestanden habe. Mögliche Standzeitschäden seien aber von erheblicher Bedeutung für seinen Kaufentschluss. Der Verkäufer sei daher verpflichtet, eine solch lange Standzeit ungefragt zu offenbaren (OLG Düsseldorf, 3 U 49/02).

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Neuwagen: Festfrieren der Türen ist ein Mangel

Frieren die Türen eines fabrikneuen VW Golf IV an der beflockten Dachleiste fest, entspricht dies nicht dem Stand der Technik und stellt einen Mangel des Fahrzeugs dar.

Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Autokäufer Recht, der deshalb seinen Neuwagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben wollte.

Das vom OLG eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass sich der beflockte Bereich an der Dachleiste (oberhalb der eigentlichen Türdichtungen) schon bei normalem Niederschlag mit Wasser voll sog. Beim Auftreten von Temperaturen unter dem Gefrierpunkt vereiste die Beflockung der Dachleiste und das Türblech fror bei geschlossener Tür an ihr fest. Die Tür war dann nur noch mit erheblicher Kraftentfaltung zu öffnen, wodurch die Beflockung beschädigt wurde. Dies entsprach nicht dem Stand der Technik und trat im Vergleich zu Fahrzeugen anderer Hersteller beim Golf IV in überdurchschnittlichem Maße auf. Das OLG verwies darauf, dass eine solche Abweichung vom aktuellen Stand der Technik einen Mangel des Fahrzeugs darstellt. Da sich der Fehler nicht beseitigen lasse, berechtige dies den Käufer zur Rückgabe des Pkws (OLG Hamm, 28 U 103/02).

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Straßenbahn: Fahrer haftet nicht, wenn Fahrgast beim Einsteigen stürzt

Ein Straßenbahnfahrer handelt nicht sorgfaltswidrig, wenn er einen Fahrgast nicht bemerkt, der eine in der automatischen Straßenbahntür eingeklemmte Tasche festhält und deshalb beim Anfahren stürzt.

Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einen Straßenbahnfahrer vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Dieser hatte einen Zug geführt, als eine Rentnerin in den zweiten Wagen einsteigen wollte. In dem Moment schlossen sich die Wagentüren automatisch. Dabei wurde die Handtasche der Rentnerin, die diese bereits in das Wageninnere gestellt hatte, eingeklemmt. Die sich noch außerhalb des Wagens befindliche Rentnerin versuchte, ihre Handtasche herauszuziehen und ließ diese auch nicht los, als die Straßenbahn anfuhr. Hierbei stürzte sie und verletzte sich schwer.

Das OLG begründete den Freispruch damit, dass der Fahrer die Rentnerin wegen der schlechten Sichtverhältnisse nicht hatte sehen können. Der Außenspiegel der Bahn sei mit Regentropfen benetzt gewesen und andere Passanten hätten den Blick nach hinten versperrt. Der Fahrer hätte den Spiegel nur von außen säubern können und hierzu den Zug verlassen müssen. Dies hätte jedenfalls bei starkem Regen wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes keine Gewähr für freie Sichtverhältnisse bedeutet und hätte letztendlich zur Einstellung des Straßenbahnbetriebs geführt. Der Fahrer habe zudem nicht damit rechnen müssen, dass die Handtasche der Rentnerin von der Tür eingeklemmt werde und diese sich hieran festhalten werde. Der Zug sei mit automatisch schließenden Türen ausgestattet, die wegen ihrer technischen Konstruktion (Türen schließen nicht, falls Trittstufen belastet werden) verhindern sollen, dass sich Fahrgäste durch Einklemmen verletzen können. Die Einrichtung solcher Türen entspreche den Erfordernissen eines modernen öffentlichen Straßenverkehrs, was auch Auswirkungen auf die von einem Straßenbahnführer geforderte normale Sorgfalt habe. Diesem solle hierdurch die Verpflichtung abgenommen werden, die Türen des Straßenbahnzuges je nach Bedarf zu öffnen und zu schließen und den Fahrgastwechsel im Einzelnen zu beobachten. Dies sei bei einer großen Anzahl ein- bzw. aussteigender Gäste gar nicht möglich. Lediglich bei einem erkennbaren Anlass sei er zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Karlsruhe, 2 Ss 81/02).

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Magersucht: Führerschein kann entzogen werden

Magersüchtigen, die durch ihren starken Gewichtsverlust sehr geschwächt sind, kann der Führerschein entzogen werden.

Dies bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Stade und hielt damit einen angeordneten Führerscheinentzug aufrecht. Die betroffene Autofahrerin war von der Polizei nach einem Verkehrsunfall wegen ihres unkonzentrierten Fahrens und durch ihre dünne Figur aufgefallen. Sie wog seinerzeit nur 33 kg. Das VG war der Ansicht, ihre verzögerten Reaktionen und körperliche Unkoordiniertheit würden ein Sicherheitsrisiko für den Straßenverkehr darstellen (VG Stade, 1 A 1865/02).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt 1,22 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,22 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,72 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,22 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
  • vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozent

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Steuertermine im Monat September 2003

Im Monat September 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

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Copyright © 2001 Wolfgang Ferner
Stand: 18. Oktober 2009