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Dezember 2004Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:VerbraucherrechtAktuelles Recht: Forderungsverjährung am JahresendeNicht nur das Jahr neigt sich dem Ende zu. Auch für so manche Forderungen droht ein unrühmliches Ende, nämlich die Verjährung. Akuten Handlungsbedarf könnte vor allem die Schuldrechtsrefom 2002 auslösen. Diese hat nämlich eine Reihe von Änderungen beim Verjährungsrecht mit sich gebracht, die sich zum Jahresende 2004 auswirken. Betroffen sind vor allem die Ansprüche, die nach altem Recht innerhalb von 30 Jahren verjährten und nunmehr nur noch einer dreijährigen Verjährungsfrist unterfallen. Für viele "Altforderungen" tritt daher zum 31. Dezember 2004 die Verjährung ein. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten aktuellen Verjährungsregeln. Die aktuellen Verjährungsfristen Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus Ausnahmen von der dreijährigen Verjährungsfrist
Der Lauf der Verjährungsfrist dieser Ansprüche, die nicht der dreijährigen, regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich bestimmt ist (z.B. Ablieferung oder Abnahme). Praxishinweis: Bei allen Verjährungsfristen ist zu berücksichtigen:
Neubeginn der Verjährung
Dieser Neubeginn bewirkt, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist unbeachtlich ist und die maßgebliche Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen beginnt. Praxishinweis: Für bereits titulierte Ansprüche, die erst in 30 Jahren verjähren, lässt sich somit durch entsprechende Vollstreckungshandlungen praktisch eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreichen. Hemmung der Verjährung Die gesetzlichen Vorschriften sehen spezielle Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, bei denen die Verjährung gehemmt ist, insbesondere
Welche Vorschriften gelten für alte Forderungen? Die Antworten finden sich in den Überleitungsbestimmungen zum Verjährungsrecht: Das neue Verjährungsrecht ist grundsätzlich auch auf die alten Verträge anzuwenden. Von dieser Regel gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
Fazit: Es gilt grundsätzlich die jeweils kürzere Verjährungsfrist. Es muss daher immer die Frist nach der alten und nach der neuen Rechtslage verglichen werden. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie Ihre Forderungen rechtzeitig vor Jahresende zum "Verjährungs-Check" geben. Verbraucherinsolvenzverfahren: So ist der VerfahrensablaufUm eine Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren zu erlangen, muss der Schuldner ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen. Dieses gliedert sich in insgesamt vier Stufen. Dabei kommt die nächste Stufe nur in Betracht, wenn die vorherige gescheitert ist: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Hinweis: Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur erfolgreich sein, wenn der Schuldner aktiv an der Umsetzung mitarbeitet und die einzelnen Stufen gewissenhaft vorbereitet. EC-Karte: Anscheinsbeweis für grob fahrlässiges Verhalten des KarteninhabersWird mit einer gestohlenen EC-Karte an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Dieb die Geheimnummer nur kannte, weil der Karteninhaber sie gemeinsam mit der EC-Karte aufbewahrt hatte. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) betraf folgenden Fall: Einer Bankkundin war die EC-Karte entwendet worden. Noch am gleichen Tag wurde an einem Geldautomaten Geld von ihrem Konto abgehoben. Dabei wurde die richtige persönliche Geheimnummer (PIN) verwendet. Die Bank belastete das Konto der Kundin, die sich hiergegen mit der Klage wehrte. Die Kundin trug vor, der Dieb müsse die nirgendwo schriftlich notierte PIN entschlüsselt oder Mängel des Sicherheitssystems der Bank ausgenutzt haben. Der BGH sah dies jedoch anders. Die Bank habe das Konto der Kundin zu Recht mit den abgehobenen Beträgen belastet. Die Kundin müsse nämlich für die Schäden haften, die durch die missbräuchliche Verwendung ihrer EC-Karte entstanden seien. Sie habe ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie ihre Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt habe, indem sie diese auf der EC-Karte vermerkt oder mit ihr zusammen verwahrt habe. Ein solches Verhalten stelle eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar. Es sei dagegen mathematisch ausgeschlossen, die PIN einzelner Karten ohne die zur Verschlüsselung erforderlichen Daten zu errechnen. Die Kundin habe auch nicht nachgewiesen, dass der Dieb die PIN zuvor bei Abhebungen am Geldautomaten ausgespäht habe (BGH, XI ZR 210/03). Internet-Auktion (eBay): Bei gewerblichem Anbieter hat der Verbraucher ein WiderrufsrechtErsteigern Verbraucher im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern, steht ihnen ein Widerrufsrecht zu. Dies stellte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit klar. Geklagt hatte ein Verkäufer, der gewerblich mit Schmuckstücken handelte. Er hatte auf der Internetseite der Firma eBay ein Diamanten-Armband zur Versteigerung eingestellt. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Verkäufer klagte daraufhin auf Zahlung des Kaufpreises. Der BGH wies die Klage jedoch ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass dem Verbraucher gem. § 312d Abs. 1 BGB grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zustehe, wenn er von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen auf Grund eines Fernabsatzvertrags beziehe. Der Käufer habe daher im vorliegenden Fall den Vertrag wirksam widerrufen können. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen ausgeschlossen sei. Das Widerrufsrecht besteht nämlich nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der BGH hier aber verneint. Wegen der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses liege nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei. Hintergrundhinweis: Gemäß § 156 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten - also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zu Stande. Diese von § 156 BGB abweichenden Formen des Vertragsschlusses werden damit nicht vom Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d BGB erfasst (BGH, VIII ZR 375/03). Eigentumsübergang: Wem gehört die verkaufte Ware, die im Verkaufsraum verbleibt?Das Eigentum an einem Kaufgegenstand, den der Kunde nach Bezahlung absprachegemäß einstweilen beim Verkäufer belässt, geht regelmäßig bereits mit dem Zeitpunkt der Zahlung auf den Käufer über. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Käufers, der in einem Haustechnikgeschäft eine dort ausgestellte Dusche gekauft hatte. Er hatte den Kaufpreis bereits bezahlt. Die Dusche sollte aber erst einige Monate später zum geplanten Badezimmerumbau geliefert werden. In der Zwischenzeit wurde die Dusche von einem Gläubiger des Verkäufers gepfändet. Der Käufer erhob Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung mit der Begründung, die Dusche sei sein Eigentum. Das OLG gab ihm Recht und erklärte die Pfändung für unwirksam. Es führte aus, dass der Abschluss des Kaufvertrags rechtlich zwar nicht zum Eigentumsübergang führe. Hierzu sei nach dem Gesetz vielmehr erforderlich, dass der bisherige Eigentümer dem Käufer die Sache übergebe und beide über den Eigentumsübergang einig seien. Allerdings könne die Übergabe auch durch ein "Besitzmittlungsverhältnis" ersetzt werden. Dann bleibe die Sache im Besitz des Verkäufers, dieser vermittle dem Käufer aber fortan den Besitz. Im vorliegenden Fall sei ein solches Besitzmittlungsverhältnis entstanden. Die Abrede, die Dusche nach der Kaufpreiszahlung einstweilen im Geschäft zu belassen, habe zwischen Verkäufer und Käufer ein Verwahrungsverhältnis begründet. Dies sei eine stillschweigende Einigung über den Eigentumsübergang. Keiner von beiden habe ein Interesse gehabt, den Eigentumsübergang länger als bis zur Kaufpreiszahlung aufzuschieben. Insbesondere habe es nicht im Interesse des Käufers gelegen, das Risiko der Insolvenz des Verkäufers zu tragen. Ob an der Dusche ein "Verkauft"-Schild angebracht gewesen sei, sei insofern unerheblich. Ein solches Schild führe den Eigentumswechsel nämlich nicht herbei, sondern dokumentiere ihn allenfalls nach außen (OLG Köln, 22 U 73/04). VerkehrsrechtUnfallkosten: Versicherung muss nach Vollbremsung Schaden durch Ladung ersetzenBeschädigt bei einer verkehrsbedingt erforderlichen Vollbremsung die Ladung das Fahrzeug, können die dadurch verursachten Schäden ersatzpflichtige Rettungskosten sein. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist dann nicht abzuziehen. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Spediteur Recht. Dessen LKW war durch die Ladung beschädigt worden, als der Fahrer eine Vollbremsung wegen eines anderen Verkehrsteilnehmers machen musste. Der Vollkaskoversicherer verweigerte den Ersatz des Schadens, da der Fahrer bei der Bremsung allenfalls an seine eigene körperliche Unversehrtheit gedacht habe, nicht aber daran, eine Beschädigung des LKW durch den drohenden Zusammenstoß zu vermeiden. Der Schaden sei daher nicht als ersatzpflichtiger Rettungsschaden anzusehen. Das OLG verwies jedoch darauf, dass entgegen der Ansicht des Versicherers die Vornahme der Vollbremsung keine willensunabhängige Reflexbewegung gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine vom Willen des Fahrers beherrschbare Handlung gehandelt. Unerheblich sei dabei, dass der Entschluss spontan und im Unterbewusstsein erfolgt sei. Auch ein solches spontanes Handeln könne eine Rettungsaktion sein. Der Fahrer habe die Vollbremsung auch eingeleitet, um einen drohenden Schaden von dem versicherten LKW abzuwenden. Dabei habe es ausgereicht, wenn die Rettungshandlung objektiv auf die Abwendung des Schadens abziele. Es sei nicht erforderlich, dass der Fahrer dies auch subjektiv bezwecke. Es liege auf der Hand, dass die Vollbremsung den Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug insgesamt verhindern sollte (OLG Hamm, 20 U 48/04). Verfolgungsverjährung: Unterbrechung der Verjährung durch AnhörungsbogenDie Übersendung eines mittels einer EDV-Anlage erstellten Anhörungsbogens kann die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrechen. Wurde das Ermittlungsverfahren aber zunächst gegen den Fahrzeughalter geführt, muss vor der Entscheidung, nun gegen den wirklichen Fahrer zu ermitteln, eine individuelle Prüfung auf etwaige Verfolgungshindernisse vorgenommen werden. Die Verjährung wird dann nur unterbrochen, wenn diese Prüfung auch in den Akten vermerkt ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden nimmt eine genaue Unterscheidung vor. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbricht die Verjährung nur, wenn
Wird das Ermittlungsverfahren zunächst gegen den Halter geführt, beinhaltet die Entscheidung, nun gegen den Betroffenen als Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der vom darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abweicht. Die zweite Voraussetzung liegt daher nicht vor. Der Eingabe der festgestellten Personalien des mutmaßlichen Fahrzeugführers durch den Sachbearbeiter muss eine - wenn auch unter Umständen nur oberflächliche - Prüfung vorausgehen, inwieweit die den Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffenen überhaupt noch verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war. Von einer solchen Individualentscheidung ihres Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen. Dies hatte die Behörde in dem betreffenden Fall versäumt. Die Verjährung wurde daher nicht unterbrochen (OLG Dresden, Ss (OWi) 172/04). Geschwindigkeitsüberschreitung: Einordnung eines "Sprinters" als Lkw oder als Pkw?Für die Frage, ob ein Mercedes-Sprinter als Pkw oder Lkw einzuordnen ist, kommt es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgestellten Fahrzeugpapiere an, sondern allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin, als es über den Fall eines Sprinter-Fahrers zu entscheiden hatte. Dieser hatte mit seinem Mercedes-Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen die BAB mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h befahren. Dabei war er in eine Radarkontrolle geraten. Gegen ihn wurde eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil er die für Lkw geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe. Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt: Für die Einordnung des Sprinters als Lkw mit der Folge, dass der Fahrer der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Autobahnen unterworfen sei, komme es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere an. Abzustellen sei hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Daher sei unerheblich, dass das Fahrzeug als "Pkw geschlossen" zugelassen wurde. Allerdings müsse das Urteil zur genauen Beschaffenheit des Fahrzeugs konkrete Feststellungen enthalten. Dazu sei die Bezeichnung "Sprinter" nicht ausreichend, da z.B. die Baureihe "Sprinter" des Herstellers Mercedes-Benz eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart umfasse, die sowohl als Pkw als auch als Lkw einzuordnen seien (OLG Karlsruhe, 2 Ss 80/04). Neuerteilung der Fahrerlaubnis: Beginn des Laufs der TilgungsfristDie 10-jährige Tilgungs- und Verwertungsfrist für eine im Bundesverkehrszentralregister eingetragene Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt ggf. erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen. Das gilt auch für "Übergangsfälle" vor dem 1.1.99. Hierauf machte das Saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) aufmerksam. Strafgerichtliche Verurteilungen, die zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, sind nach zehn Jahren zu tilgen. Solche getilgten Taten/Entscheidungen dürfen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die 10-jährige Tilgungsfrist beginnt allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Ist also eine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung eines Fahrzeugführers erst nach dem 31.12.98 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hat die Tilgungsfrist von zehn Jahren, wenn eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Hinweis: Nach der bis zum 31.12.98 gültigen Gesetzesform konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte. Diese im Grundsatz "ewige Verwertungsmöglichkeit" wurde für Übergangsfälle zum 1.1.99 geändert und damit der Gleichstand mit der ab 1.1.99 geltenden Neuregelung hergestellt (siehe § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG n.F.) (OVG Saarland, 1 R 25/03). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31.
Dezember 2004 beträgt 1,13 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Dezember 2004Im Monat Dezember 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Freitag, den 10. Dezember 2004, Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Freitag, den 10. Dezember 2004, Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Montag, den 13. Dezember 2004.
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